Stand: September 2023
1 Geltungsbereich
Diese Besonderen Vertragsbedingungen (nachfolgend „BVB“) gelten für alle Verträge der Bruckner Solutions GmbH über den Verkauf von Waren, insbesondere Hardware und Standardsoftware nebst Zubehör. Daneben gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der Bruckner Solutions GmbH. Diese BVB sowie die AGB sind jeweils unter https://www.bsolutions.at/agb online abrufbar. Im Falle von Widersprüchen gehen diese BVB den AGB vor.
2 Leistungsumfang
2.1Verkaufte Waren im Sinne dieser BVB können sein:
2.1.1 Hardware, und/oder
2.1.2 Standardsoftware.
2.2 Die Beschaffenheit (z.B. Funktionalität / Liefer-/Leistungsumfang) der Hardware und/oder Standardsoftware im Einzelnen sowie ggf. ergänzende Leistungen von Bruckner Solutions sind im Angebot (einschließlich Produktbeschreibungen / Bedienungsanleitungen) näher beschrieben. Für die Sicherheit der Hardware sind die am Markt erprobten Regeln der Technik zum Zeitpunkt des Gefahrübergang maßgeblich, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2.3 Die Installation und Inbetriebnahme der Hardware und/oder Standardsoftware obliegt dem Kunden, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend geregelt. Alle weiteren Leistungen von Bruckner Solutions, die auf Wunsch des Kunden erbracht werden, werden gesondert nach Aufwand vergütet.
2.4 Dem Kunden steht nach Vertragsschluss kein Widerrufsrecht zu.
2.5 Bei Überschreiten eines angegebenen unverbindlichen Liefertermins kann der Kunde nur zurücktreten, wenn er Bruckner Solutions zuvor eine angemessene Nachfrist in Schriftform gesetzt hat und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht vorliegen. Soweit von Bruckner Solutions Teillieferungen erbracht wurden, ist das Rücktrittsrecht des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn aus vernünftigen Gründen kein Interesse.
3 Vorbehalt der Selbstbelieferung
3.1 Da Bruckner Solutions Hardware und Standardsoftware bei Lieferanten bezieht, steht die Lieferpflicht von Bruckner Solutions unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.
3.2 Von Bruckner Solutions nicht zu vertretende Leitungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist. Dies gilt insbesondere für mangelnde oder fehlende Selbstbelieferung (s. Ziffer 9.1), höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebs-störungen, Stromausfälle, Störungen von Netzzugängen, behinderte Einfuhr, Energie- und Rohstoffmangel, behördliche Maßnahmen und Arbeitskämpfe sowie der Verletzung von Mitwirkungs-pflichten oder -obliegenheiten des Kunden. Bruckner Solutions ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als zwei (2) Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nicht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag insgesamt zusteht.
3.3 Eine Verlängerung der Leistungsfrist tritt ebenfalls ein, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder Bruckner Solutions ein Nachtragsangebot unterbreitet, nach-dem sich Annahmen im Angebot, die Vertragsbestandteil geworden sind, als unzutreffend heraus-stellen.
3.4 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Bruckner Solutions setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4 Bereitstellung von Hardware
4.1 Hardware wird vorinstalliert mit Konfigurations- und Installationsdokumentation in digitaler Form, der Betriebssystemsoftware, Standardtreibern und der Anwendungssoftware gemäß Angebot dem Kunden bereitgestellt.
4.2 Die Gefahr geht direkt ab Auslieferungslager auf den Kunden über. Soweit nicht abweichend vereinbart, transportiert der Kunde die Hardware vollständig auf eigene Kosten.
4.3 Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, obliegt der Anschluss der Hardware am Aufstellungsort an das Strom- und Datennetz dem Kunden. Ebenso liegt es in der Verantwortung des Kunden, die Betriebsbereitschaft der Hardware und die erforderlichen Betriebs- und Einsatzbedingungen (z.B. Raum, Energie, Klima) herzustellen.
4.4 Die Einweisung und Schulung des Kunden und seiner Nutzer durch Bruckner Solutions ist nicht geschuldet.
4.5 Der Kunde prüft die generelle Betriebsbereitschaft und Vollständigkeit der gelieferten Hardware und bestätigt die Bereitstellung.
5 Überlassung von Standardsoftware
5.1 Von Bruckner Solutions überlassene Software ist, soweit nicht ausdrücklich anderes verein-bart wird, Standardsoftware, die nicht individuell für die Bedürfnisse des Kunden hergestellt wurde. Abgesehen von den dem Kunden in diesem Vertrag eingeräumten, beschränkten Nutzungsrechten, stehen sämtliche Rechte an Standardsoftware ausschließlich der Bruckner Solutions und/oder ihren Lizenzgebern zu, oder – sofern es sich um Software von Drittherstellern handelt – den Drittherstellern zu. Die Parteien stimmen darin überein, dass es nach dem Stand der Technik unmöglich ist, Standardsoftware fehlerfrei für alle Anwendungsbedingungen zu entwickeln.
5.2 Bei Standardsoftware von Drittherstellern liefert Bruckner Solutions dem Kunden die Original-Anwenderdokumentation des Herstellers. Zur Lieferung einer darüberhinausgehenden Dokumentation ist Bruckner Solutions nicht verpflichtet. Auf Wunsch erhält der Kunde schon vor Vertrags-schluss Einsicht in die zu liefernden Original-Anwenderdokumentationen. Im Übrigen wird die Dokumentation als Online-Hilfe im Rahmen der Software geliefert. Wünscht der Kunde eine weitergehende schriftliche Dokumentation, so kann er dies Bruckner Solutions vor Vertragsschluss mitteilen. Bruckner Solutions wird ihm dann ein Angebot über eine solche Dokumentation erstellen.
5.3 Ist Software zu liefern, so ist Bruckner Solutions verpflichtet, den Objektcode zu überlassen. Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe oder Offenlegung des Quellcodes.
5.4 Ist Bruckner Solutions zur Installation von Software verpflichtet, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an Hardware und die sonstige Umgebung, insbesondere der Anschluss an das Netzwerk einschließlich aller Verkabelungen vor Installation erfüllt sind.
5.5 Die Einrichtung geeigneter Bildschirmarbeitsplätze, insbesondere die Einhaltung arbeits-schutzrechtlicher Bestimmungen, wird von Bruckner Solutions weder geschuldet noch geprüft, sondern ist Sache des Kunden.
5.6 Während Testbetrieben und während der Installation wird der Kunde die Anwesenheit kompetenter und geschulter Mitarbeiter sicherstellen und andere Arbeiten mit der Computeranlage erforderlichenfalls einstellen. Er wird von jeder Installation für die Sicherung seiner Daten sorgen.
6 Nutzungsrechte an der Hardware
6.1 Bruckner Solutions gewährleistet, hinreichende Nutzungsrechte an der auf der Hardware vorinstallierten Betriebssystemsoftware sowie an den Standardtreibern und der Anwendungssoftware erworben zu haben. An diesen räumt Bruckner Solutions dem Kunden einfache, nicht übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrechte in Verbindung mit der jeweiligen Hardware ein, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend vereinbart.
6.2 Der Kunden verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen der auf der Hardware installierten Betriebssystemsoftware und der Anwendungssoftware. Die die jeweils einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen bezüglich Hardware sind im Angebot näher beschrieben bzw. referenziert.
7 Nutzungsrechte an der Standardsoftware
7.1 Der Umfang der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte an der Standardsoftware bestimmt sich nach den einschlägigen Nutzungs- und Lizenzbedingungen des Drittanbieters. Diese sind im Angebot näher beschrieben bzw. referenziert. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung der Nutzungs- und Lizenzbedingungen. Sofern dem Angebot keine Nutzungs- und Lizenzbedingungen für die Standardsoftware beigefügt sind, räumt Bruckner Solutions dem Kunden und den vom Kunden für die Nutzung der Standardsoftware vorgesehenen Mitarbeitern („Nutzer“) mit Zahlung der vereinbarten Preise das einfache, nicht unterlizenzierbare, nicht übertragbare, jederzeit widerrufliche, zeitlich unbeschränkte und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften inhaltlich beschränkte Recht ein, die jeweils aktuelle Version der Standardsoftware und die mit der Standardsoftware verbundenen Funktionalitäten gemäß dieser Vereinbarung zu nutzen, es sei denn, dies ist im Angebot abweichend vereinbart. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der Standardsoftware, erhält der Kunde nicht.
7.2 Wird dem Kunden das Nutzungsrecht für die Standardsoftware zu Testzwecken eingeräumt, beschränken sich seine Nutzungsrechte auf solche Handlungen, die der Feststellung des Zustands der Standardsoftware / Cloud Services und der Eignung für den Betrieb beim Kunden dienen. Insbesondere ein produktiver Betrieb der Standardsoftware / Cloud Services bzw. die Vorbereitung des produktiven Betriebs ist unzulässig.
8 Eigentumsvorbehalt; Zahlungsverzug
8.1 Bruckner Solutions behält sich das Eigentum und einzuräumende Rechte an der von Bruckner Solutions gelieferten Hardware / Standardsoftware bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung vor.
8.2 Bruckner Solutions darf dem Kunden für die Dauer eines Zahlungsverzugs die weitere Nutzung der Leistungen untersagen. Darin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Gibt der Kunde Gegenstände zurück, liegt in der Entgegennahme ebenfalls kein Rücktritt von Bruckner Solutions, es sei denn, Bruckner Solutions hat den Rücktritt ausdrücklich erklärt.
8.3 Der Kunde ist bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Vergütung verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, Diebstahl- und Vandalismusschäden sowie gegen Überspannungsschäden und sonstige von einer marktüblichen Elektronikversicherung abgedeckte Schäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter wird der Kunde Bruckner Solutions unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Bruckner Solutions Klage gemäß § 37 EO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Bruckner Solutions die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde für den Bruckner Solutions entstandenen Ausfall.
8.5 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu-verkaufen. Er tritt Bruckner Solutions jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt, sofern er die Voraussetzungen für die Weiterleitung der eingenommenen Beträge an Bruckner Solutions geschaffen hat und solange nicht die Voraussetzungen der Bestimmung der Unsicherheitseinrede (§ 1052 ABGB) eintreten. Die Befugnis von Bruckner Solutions, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Auf Verlangen von Bruckner Solutions ist der Kunde zur Offenlegung der Abtretung und zur Herausgabe, der für die Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Informationen an Bruckner Solutions verpflichtet.
8.6 Bruckner Solutions wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freigeben, als der Wert der Sicherheiten von Bruckner Solutions die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Bruckner Solutions.
9 Gewährleistung für Sachmängel
9.1 Die Hardware / Standardsoftware ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang im Wesentlichen die im Angebot (einschließlich Produktbeschreibungen / Bedienungsanleitungen) und ggf. in Montageanforderungen beschriebenen Anforderungen erfüllen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Bruckner Solutions schuldet ausdrücklich keinen wie auch immer gearteten kommerziellen Erfolg. Bruckner Solutions gibt keine Gewährleistungen oder Zusicherungen hinsichtlich der Eignung von Hardware / Standardsoftware für einen bestimmten Zweck, sofern dies nicht ausdrücklich zugesichert wurde.
9.2 „Garantien“ (insb. über die Beschaffenheit und/oder Haltbarkeit) sind nur diejenigen, die im Angebot als solche ausdrücklich bezeichnet sind. Bruckner Solutions erhält vom Kunden alle für die Beseitigung von Softwarefehlern benötigten Informationen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht reproduzierbar ist bzw. von handschriftlich oder maschinell festgehaltenen Ausgaben aufgezeigt werden kann.
9.3 Sofern der Kunde Unternehmer ist, trifft den Kunden die Obliegenheit, Fehler binnen angemessener Zeit iSd § 377 UGB zu rügen. Der Kunde hat den Fehler unverzüglich schriftlich und detailliert zu beschreiben. Unterlässt der Kunde dies, so kann er keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen.
9.4 Soweit ein Mangel vorliegt, ist Bruckner Solutions nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
9.5 Der Kunde ist zur Geltendmachung seiner über die Nacherfüllung hinausgehenden gesetzlichen Ansprüche erst nach dem endgültigen Scheitern der Nacherfüllung berechtigt. Scheitert die Nacherfüllung endgültig, kann der Kunde schriftlich Preisminderung verlangen oder, im Falle besonders schwerwiegender Mängel, vom Vertrag zurücktreten. Ein Scheitern der Nacherfüllung ist erst dann anzunehmen, wenn Bruckner Solutions dies gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt hat.
9.6 Mängelansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt. Gesetzlich erforderliche Mängelanzeigen des Kunden haben unverzüglich schriftlich mit einer genauen Beschreibung des Problems zu erfolgen. Nur der Ansprechpartner (Ziffer 2.2 der AGB) ist zu Mängelanzeigen befugt.
9.7 Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Bruckner Solutions berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch Bruckner Solutions geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit Bruckner Solutions vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
9.8 Mängelansprüche des Kunden bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder im Zuge der Verletzung von Mitwirkungspflichten entstehen.
9.9 In Abweichung der Ziffern 9.1 bis 9.7 dieser BVB gilt bei Lieferung von Hardware und Standardsoftware von Drittanbietern (Hersteller, Lieferanten oder sonstigen Dritten), dass Bruckner Solutions zum Zwecke der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) ihre entsprechenden Ansprüche gegen den Drittanbieter an den Kunden abtreten kann. Bevor der Kunde in diesen Fällen seine Gewährleistungsrechte gegen Bruckner Solutions geltend machen kann, muss er zunächst den Drittanbieter notfalls gerichtlich in Anspruch nehmen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar.
9.10 Ziffer 9.8 gilt auch, wenn Bruckner Solutions die Hard- oder Software für die Bedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert hat, es sei denn, der Sachmangel wurde durch die Leistung von Bruckner Solutions verursacht.
10 Gewährleistung für Rechtsmängel
10.1 Bruckner Solutions gewährleistet, dass durch die überlassene Hardware und Standardsoft-ware bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde Bruckner Solutions von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und Bruckner Solutions die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird Bruckner Solutions dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in Österreich sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt.
10.2 Kann der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware wegen eines entgegen-stehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann Bruckner Solutions nach eigener Wahl entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB.
10.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die überlassene Hardware und Standardsoftware nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Hardware und Standardsoftware mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von Bruckner Solutions sind.
Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist Bruckner Solutions berechtigt, die Bruckner Solutions entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch Bruckner Solutions geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit Bruckner Solutions vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.